GBB

Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung

Chancen für Langzeitarbeitslose. Fördermöglichkeiten für Arbeitgeber.

Das Teilhabechancengesetz schafft mit zwei neuen Fördermöglichkeiten neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Es trat am 1. Januar 2019 in Kraft.

Bei beiden Förderungen erhalten die Beschäftigten begleitend eine „Ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreung“ in Form eines individuellen Coachings. Die Coaches unterstützen beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags und nehmen dabei die ganze Bedarfsgemeinschaft in den Blick.

Im Landkreis Böblingen wird GbB durch die Waldhaus-Jugendberufshilfe durchgeführt.

Das Teilhabechancengesetz schafft neue Perspektiven für Menschen, die ohne Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf einen regulären Arbeitsplatz haben. Denn Arbeit zu haben und für sich selbst sorgen zu können, ist eine Frage der Würde und der sozialen Teilhabe.

Wie funktionieren die Förderungen?
Einfach gesagt: Mit den beiden neuen Förderungen, Sozialgesetzbuch II §16i und §16e, unterstützt die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen.

Von der Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“, SGB II §16i, können Menschen profitieren, die

  1. über 25 Jahre alt sind,
  2. für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben (fünf Jahre, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben oder wenn eine Behinderung vorliegt)
  3. und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren.

Unternehmen, die Personen einstellen, die diese Kriterien erfüllen, können mit einem Zuschuss für das Gehalt des neuen Mitarbeitenden gefördert werden. In den ersten beiden Jahren erhalten Arbeitgeber einen Zuschuss von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Tariflohns oder kirchenrechtlichen Lohns, soweit dieser zu zahlen ist. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um 10 Prozentpunkte. Die Förderung läuft über maximal fünf Jahre. Zudem können in dieser Zeit Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern gefördert werden, wenn sie erforderlich sind.

Die zweite Förderung, „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“, SGB II §16e, richtet sich an Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind

Gefördert werden dabei Unternehmen, die Personen sozialversicherungspflichtig einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren. Die Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss zu den Lohnkosten für zwei Jahre. Im ersten Jahr des für mindestens zwei Jahre bestehenden Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Förderung 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Lohns und im zweiten Jahr 50 Prozent. Darüber hinaus können die so geförderten Beschäftigten bei Vorliegen der weiteren Fördervoraussetzungen für Weiterbildungen im gesamten Förderzeitraum Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen des SGB II oder SGB III in Anspruch nehmen.

Wie kann ich als Arbeitgeber von den Förderungen profitieren? Was muss ich tun?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen neuen Beschäftigten einzustellen, dann können Sie dies mit einer Förderung durch eines der beiden neuen Regelinstrumente verbinden. Nehmen Sie Kontakt mit einem Jobcenter in Ihrer Nähe auf.

Was kann ich als jemand, der mehr als zwei Jahre arbeitslos ist, tun, um von der Förderung zu profitieren?

Bitte sprechen Sie mit Ihrem Jobcenter bzw. fragen explizit nach einer Förderung über § 16e oder § 16i SGB II (Teilhabechancengesetz). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren Sie gern über die Details und prüfen, ob Sie für eine Förderung in Betracht kommen und ob ein passendes Beschäftigungsangebot vorliegt.

Der Ansprechpartner

Eckard Haizmann

Mobil: 01 72 – 75 33 29 8 vamos@waldhaus-jugendhilfe.de
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